Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Satzung

Satzung des Verbandes der Air Cargo Abfertiger Deutschlands (VACAD) e.V.

§ 1 Zweck des Verbandes

(1) Der Verband der Air Cargo Abfertiger Deutschlands (VACAD) e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:

1. nach Schaffung entsprechender Strukturen seiner Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht zu beraten;

2. bei Bedarf Wettbewerbsregeln zu erarbeiten und diese bei der zuständigen Kartellbehörde zur Eintragung gelangen zu lassen;

3. unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstiger Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand energisch entgegenzutreten;

4. die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;

5. die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unerstützen;

6. mit anderen Wirtschaftsverbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichste Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen;

7. durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen.

(2) Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Abweichungen von diesen Anordnungen können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

Einen kommerziellen Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

(1) Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen rechtsfähigen Vereins und führt den Namen Verband der Air Cargo Abfertiger Deutschlands (VACAD) e.V.

(2) Sitz des Verbandes ist Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes können juristische Personen sowie Personenvereinigung werden, die in der Bundesrepublik Deutschland ein Unternehmen mit dem Schwerpunkt in der Luftfrachtabfertigung (dokumentarische und/oder physische Abfertigung) im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften betreiben. Verbandsmitglieder können darüber hinaus Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, die diese Vereinigungen insbesondere auf dem Gebiet der Luftfrachtabfertigung besitzen, eine Förderung der Verbandszwecke erwarten lässt. Verbandsmitglieder besitzen Vollmitgliedschaft. (...)

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende andernfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde. Eine Ablehnung ist in Sonderheit dann sachlich gerechtfertigt bzw. nicht unbillig, wenn der Anmeldende sich im Wettbewerb unlauter Verhalten und in einer Weise gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand verstoßen hat, die seine Aufnahmen dem Verband nicht als zumutbar erscheinen lässt. Eine Zugehörigkeit des Anmeldenen zu einer dem Verband konkurrierenden Vereinigung schließt grundsätzlich eine Vollmitgliedschaft aus. Hat eine Kartellbehörde die Aufnahme rechtskräftig angeordnet, soll die Anmeldung nicht abgelehnt werden, es sei denn, dass sich seit der Anordnung Ablehnungsgründe ergeben haben.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Erlöschen der juristischen Personen und Personenvereinigungen,

b) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (Abs. 4),

d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstands erfolgen kann, wenn der jährlich zu zahlende Beitrag drei Monate nach seiner Fälligkeit nicht entrichtet worden ist. Ein solcher Beschluss setzt mindestens zwei Mahnungen voraus, die erste frühestens ein Monat nach Beitragsfälligkeit, die zweite zwei Monate nach der Fälligkeit und per Einschreiben mit Rückschein sowie unter Hinweis auf die nach dieser Bestimmung möglichen Rechtsfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gmäß § 3 Abs. 1 oder die Anordnung der Kartellbehörde gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz weggfallen sind,

b) das Mitglied vorsätzlich gegen die Ziele und Interessen des Verbandes in erheblichem Maße verstoßen hat und wiederholt gegen sie verstößt,

c) die Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst. d) gegeben sind, unbeschadet der dort getroffenen Regelung,

d) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät.

Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch Einschreiben mit Rückschein von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder.

Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.

(2) Die Verbandsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Verbandes nach besten Kräften.

Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, jedoch spätestens binnen eines Monats, zu erteilen sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.

(3) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder (Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden.

Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

In besonderen Fällen kann der Vorstand von Mitgliedern zu erbringende finanzielle Leistungen stunden oder erlassen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Spenden, die einen Beitrag übersteigen, den die Mitgliedversammlung jeweils für das folgende Jahr durch Beschluss festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. gegebenenfalls der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesodnung. Die Einladung muss durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden oder per E-Mail übermittelt werden.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzug bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung schriftlich beantragen. Ob diese Ergänzung vorgenommen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes. Sie ist jedoch vorzunehmen, wenn der Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird. Eine Ergänzung ist den Mitgliedern in gleicher Weise bekanntzugeben, wie die Einladung zur Versammlung erfolgt ist. Gelingt dies nicht rechtzeitig, hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen. Ergänzungswünsche, die der Vorstand erst später als eine Woche vor der Versammlung erhält, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit beschließt, wie sie für Satzungsänderungen erforderlich ist.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

2. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern, die Bestellung von Kassenprüfern zur Prüfung des Jahresabschlusses.

3. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

4. die Beitragsordnung (§ 4 Ab. 3 der Satzung)

5. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf einer Schiedsgerichtsordnung des Verbandes (§ 10 Abs. 3),

6. einen vom Vorstand vorgelegten Entwurf von Wettbewerbsregeln des Verbandes,

7. die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 3 Abs. 4),

8. die hiermit für zulässig erklärte Beschwerde eines Beitrittswilligen gegen eine Entscheidung des Vorstands nach § 3 Abs. 2,

9. die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens; mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ferner über Satzungsänderungen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann vorbehaltlich gegenteiliger Entscheidung der Versammlung Gäste zulassen. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter dürfen die Mitgliederversammlung nicht leiten, wenn die zur Verhandlung oder Abstimmung stehende Angelegenheit sie persönlich berührt.

Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliedervesammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut zu berufen; eine neue Versammlung ist beschlussfähig auch bei zu geringer Beteiligung, doch wenigstens drei erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5) Der Vorstand kann parallel zur Einladung zur Mitgliederversammlung auch zu einer zweiten Mitgliederversammlung am gleichen Tag einladen, um sicherzustellen, dass bei nicht ausreichender Anwesenheit der Mitglieder die jährliche Mitgliederversammlung stattfinden kann.

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, und dem Kassenwart zusammen. Vorstandsmitglieder müssen benannt oder organschaftliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandmitgliedes vorzeitig, kann für die restliche Amtszeit durch den Beirat ein Amtsnachfolger bestellt werden.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder gegebenenfalls dem Beirat zugewiesen worden sind.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, durch den Stellvertreter jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, die des Stellvertreters jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende oder, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, sein Stellvertreter sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verbandes befugt (§ 26 BGB). Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Verbandes leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Beirats und des Vorstandes zu beachten.

§ 8 Beirat

(1) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat bestellt werden.

Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus sieben Personen zusammen, die die verschiedenen Interessensbereiche des Verbandes repräsentieren und nicht dem Vereinsvorstand angehören. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand (§ 7) in entsprechender Weise.

(2) Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegenheiten des Verbandes. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.

§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 10 Schiedsgericht

(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern - mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das folgendermaßen gebildet wird:

Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Partei, einen Scheidsrichter zu benennen nicht innerhalb von zwei Wochen, so kann diese andere Partei den Präsidenten der Industrie- und Handelkammer Frankfurt am Main um die Berufung eines Schiedsrichters ersuchen. Sodann unternehmen die beiden Schiedsrichter den Versuch einer Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann. Misslingt die Bestellung eines Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main um die Ernennung eines Obmannes zu ersuchen.

Fällt ein Schiedsrichter oder der vom Präsidenten der IHK Frankfurt am Main ernannte Obmann fort, finden die Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Schiedsrichters bzw. des Obmannes entsprechende Anwendung.

(2) Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.

(3) Das Schiedsgerichtsverfahren wird im einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.